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Vereinssatzung

Halfinger Bläserkreis e.V.

Inhalt:

§ 1 Zweck des Vereins
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Jahresbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Der Vereinsausschuss
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
§ 13 Jugendordnung
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
§ 15 Satzungsänderung
§ 16 Vereinsauflösung

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§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:

    1. Der Verein will die Musik, insbesondere die Bläser-, Blas- und Volksmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum und die Kultur, ferner Tradition bewahren und fördern. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.

    2. Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Musik fördern und das musikalische Niveau der Blaskapelle und Musikgruppen heben.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  6. Der Vereinszweck soll u.a. noch durch folgende Mittel erreicht werden

    1. Gewinnung der Jugend zu musischer Bildung

    2. Ausbildung von Musikern und Musikerinnen

    3. durch musikalische Auftritte und Darbietungen in der Öffentlichkeit,

    4. Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen und sozialen Austausches, vor allem auf dem Gebiet des Jugendaustausches

    5. Teilnahme an Lehrgängen und Wettbewerben.

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§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Halfinger Bläserkreis“ und hat seinen Sitz in Halfing. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Verein besteht aus:

    1. aktiven Mitgliedern

    2. passiven Mitgliedern; diese sind solche, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern

    3. Ehrenmitgliedern; diese sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der passiven Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, am aktiven Musikleben teilzunehmen.

  4. Die aktiven Mitglieder können für ihre Auftritte eine entsprechende Aufwandsentschädigung erhalten (Kosten für Fahrgeld, Arbeitszeitverlust, Verpflegungs- und Übernachtungskosten usw.)

  5. Alle aktiven Mitglieder sollen an den für sie vorgesehenen Proben und Auftritten teilnehmen. Bei verhinderter Teilnahme an von ihnen zugesagten Auftritten soll das Mitglied für eine entsprechende Ersatzkraft sorgen.

  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für entstandene Auslagen.

  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

  8. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

  9. Vereinseigene Instrumente sind vorrangig für Vereinszwecke zu verwenden.

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§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist über die Eintragung in die Aufnahmeliste zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod,

    2. durch Austritt,

    3. durch Ausschluss.

  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

  4. Der Ausschluss erfolgt:

    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

    2. wegen grobem Verletzen der Musikdisziplin oder unkameradschaftlichem Verhalten,

    3. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

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§ 6 Jahresbeitrag

  1. Ein Jahresbeitrag für aktive Mitglieder wird nicht erhoben.

  2. Der Jahresbeitrag für die passiven Mitglieder wird in der  Mitgliederversammlung beschlossen.

  3. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Jahres eintritt. Der Beitrag muss innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres bezahlt werden.

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§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

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§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem / der 1. Vorsitzenden

    2. dem / der 2. Vorsitzenden

    3. dem / der  Schriftführer / Schriftführerin

    4. dem / der Kassier / Kassierin

    5. dem / der Dirigenten / Dirigentin

    6. dem / der Jugendvertreter / Jugendvertreterin

    7. eine Personalunion im Vorstand ist ausgeschlossen.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  4. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,- € belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses.

  5. Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen und Schecks bedürfen der Unterschrift des Kassiers.

  6. Der Musikbetrieb untersteht dem Dirigenten / der Dirigentin.

  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich

  8. Der Jugendvertreter / die Jugendvertreterin wird von allen aktiven Mitgliedern unter 28 Jahren auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

  9. Der Dirigent / die Dirigentin wird vom Vorstand berufen und abberufen. Er / sie gehört dem Vorstand kraft Amtes an.

  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom / von der 1. Vorsitzenden und bei dessen / deren Verhinderung vom / von der  2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der / die  1. bzw. 2 Vorsitzende binnen 14 Tagen eine 2.  Sitzung  mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

  11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  12. Über jede Vorstandssitzung und Beschlussfassung ist vom  Schriftführer / von der Schriftführerin eine Niederschrift abzufassen

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§ 9 Der Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und vier weitere aktive Musiker an. Diese sind von den aktiven Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Abs.1 u. 5, § 8 Abs.4 der Satzung) und für die von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

  3. Für die Einberufung und für die Beschlussfassung gilt § 8 Abs.8 entsprechend.

  4. Bei Ausscheiden eines der vier von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss-mitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau  bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  5. Über jede Vereinsausschusssitzung und Beschlussfassung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Niederschrift bzw. Protokoll abzufassen.

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Drittel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und zwar rechtzeitig (mind. 2 Wochen) zu laden.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig

  5. Über jede Mitgliederversammlung und Beschlussfassung ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin eine Niederschrift abzufassen.

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§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, jedoch die Pflicht, selbiges mindestens 1 x im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

  4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

  5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  7. Beschlussfassung über die Höhe der Beitragssätze.

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§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die  1. Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der / die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter / bestimmte  Stellvertreter / Stellvertreterin.

  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmangabe ist unzulässig.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegensprechen.

  4. Die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf drängt, sonst durch offene Abstimmung.

  5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

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§ 13 Jugendordnung

  1. Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend, die sich selbst führt und verwaltet.

  2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

  3. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel in Eigenständigkeit entscheiden.

  4. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.

  5. Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben.

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§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter / von der jeweiligen Leiterin der Sitzung  und dem  Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter /von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.

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§ 15 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

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§ 16 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Gemeinde Halfing oder deren Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Auflage, es einer Körperschaft, die die gleichen Zwecke wie der Halfinger Bläserkreis verfolgt, weiterzugeben.

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Paragraf 1
Paragraf 2
Paragraf 3
Paragraf 4
Paragraf 5
Paragraf 6
Paragraf 7
Paragraf 8
Paragraf 9
Paragraf 10
Paragraf 11
Paragraf 12
Paragraf 13
Paragraf 14
Paragraf 15
Paragraf 16

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